Vorratspfändung Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen für Unterhaltsansprüche oder bei bestimmten Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden, § 850 d ZPO.
Weitere Begriffe : Luftverkehrsabkommen | Schulzenstab | Stein-Hardenberg'sche Reformen |
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