Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld) ist eine Gattungsschuld i.S.d. § 243 BGB, bei der sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ergibt, daß der Verkäufer die Gattungssache nur in dem Umfang schulden soll, in dem er Sachen dieser Gattung vorrätig hat. Geht der ganze Vorrat unter, liegt Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor und der Schuldner wird von seiner Beschaffungspflicht frei, auch wenn bei anderen noch Stücke der Gattung vorhanden sind. § 279 BGB findet keine Anwendung. Beispiele: Holz von einem bestimmten Lagerplatz oder Waren aus einer bestimmten Schiffsladung. Abzugrenzen ist die V. von der Wahlschuld, § 262 BGB.
Weitere Begriffe : Forderungsverletzung | Trödlervertrag | Ökologische Produktion |
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