Vorratspfändung

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen für Unterhaltsansprüche oder bei bestimmten Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden, § 850 d ZPO.

ist bei Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche sowie für Renten wegen Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung zulässig. Sie kann für die künftig fällig werdenden Ansprüche auch das künftig fällig werdende Arbeitseinkommen erfassen (§ 850 d III ZPO). Darin liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz (§ 751 I ZPO), dass die Zwangsvollstreckung nur wegen fälliger Ansprüche betrieben werden darf.




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