vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

unerlaubte Handlung, deren (generalklauselartiger) objektiver Tatbestand die Zufügung eines (auch reinen Vermögens-)Schadens durch eine sittenwidrige Handlung des Täters verlangt (§ 826 BGB). Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Da eventuelle Rechtfertigungsgründe regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit der Handlung ausschließen werden, ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der Erfüllung des Tatbestandes. Der eingetretene Schaden muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein, wobei bedingter Vorsatz (d. h. die billigende Inkaufnahme eines als möglich vorgestellten Schadens) genügt. Auch bezüglich der Tatumstände, die zur Bewertung als sittenwidrig führen, ist Vorsatz erforderlich (nicht erforderlich ist aber das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit, da sich der Täter nicht durch andere moralische Vorstellungen entlasten können soll). Wichtige Fallgruppen in der praktischen Anwendung sind:
arglistige Täuschung bei Eingehung eines Vertrages,
Verleitung zum Vertragsbruch oder sonstige Fälle der Vereitelung fremder Forderungs- oder Vertragsrechte,
— missbräuchliche Ausnutzung rechtskräftiger Vollstreckungstitel,
— missbräuchliche Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung.




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