Vorsatztheorie ist die Theorie, die im — Vorsatz ein — Schuldmerkmal sieht, das neben dem Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung auch das — Unrechtsbewusstsein erfasst. Nach der V. kann der ohne Unrechtsbewusstsein Handelnde nicht vorsätzlich handeln (teilweise anders im Fall der Rechtsblindheit oder Rechtsfeindschaft). Die V. ist im Bereich des — Strafrechts, in dem die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln sehr bedeutsam ist, durch § 17 StGB nunmehr ausgeschlossen, gilt aber im — Schuldrecht. Lit.: Müller, F., Die Problematik der Rechtsblindheit, 1966
Weitere Begriffe : Beitrittsberechtigung | Aussteller | Normenwiderspruch |
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