Vorsorgevollmacht

(§ 1896 II 2 BGB) ist die für den Fall künftiger eigener Hilflosigkeit vorsorgende, Betreuung vermeidende Vollmacht. Lit.: Walter, U., Die Vorsorgevollmacht, 1997; Milzer, L., Die adressatengerechte Vorsorgevollmacht, NJW 2003, 1836; Winkler, M., Vorsorgeverfügungen, 2. A. 2005; Vorsorge, hg. v. bayerischen Staatsministerium der Justiz, 2004

Bevollmächtigung einer anderen Person dazu, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst infolge vor allem altersbedingten Verlusts der Geschäftsfähigkeit nicht mehr imstande ist. Die Wirksamkeit einer derartigen Vollmacht setzt Geschäftsfähigkeit bei ihrer Erteilung voraus. Die Vorsorgevollmacht schließt die Anordnung einer Betreuung für die fraglichen Angelegenheiten aus.

Betreuung (2), Patientenverfügung.




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