Patientenverfügung
(auch Patiententestament genannt), ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Einwilligung des Patienten) abgegebene Erklärung, dass für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt wird oder sie untersagt werden (§ 1901 a I BGB). Der Betreuer (Betreuung) prüft, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten (nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und ggfs. nahen Angehörigen, § 1901 b BGB) Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine bestimmte Form ist für die P. nicht erforderlich; auch kann sie jederzeit formlos widerrufen werden.
Liegt keine P. vor oder treffen die dortigen Festlegungen nicht auf die aktuelle Lage zu, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden (§ 1901 a II BGB). Besteht zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber, dass die Einwilligung oder Nichteinwilligung dem Willen des Patienten entspricht, bedarf es für die geplante Maßnahme nicht der (sonst erforderlichen, Betreuung, 3) Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 IV BGB). Das Verfahren ist in § 298 FamFG geregelt. S. a. Sterbehilfe.
Der Patient kann die Entscheidung über die Einwilligung oder deren Verweigerung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit auch durch ausdrückliche und schriftliche Vorsorgevollmacht einem Bevollmächtigten übertragen (Einwilligungsermächtigung). Für das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung gelten die obigen Ausführungen entsprechend (§ 1904 V BGB). Die Bundesnotarkammer registriert auf Antrag des Vollmachtgebers Vorsorgevollmachten in einem zentralen Vorsorgeregister; dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen Auskunft aus dem Register erteilt (§§ 78 a ff. BNotO; VO v. 21. 2. 2005, BGBl. I 318).
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