Vorsteuerberichtigung

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug (Vorsteuer) maßgebend waren, so ist der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG i. V. in. §§ 44, 45 UStDV zu berichtigen. Eine Änderung der Verhältnisse kann dem Sinn der Vorschrift entsprechend bei Wirtschaftsgütern eintreten, die
— nicht nur einmalig für Ausgangsumsätze (Umsatz) verwendet werden (§ 15 a Abs. 1 UStG; Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich zum Anlagevermögen gehören),
— nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (§ 15a Abs. 2 UStG; im Wesentlichen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, A217 a UStR 2008).
Erwirbt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut für sein Unternehmen, so ist für den Vorsteuerabzug
— im Zeitpunkt des Leistungsbezuges
— unter Berücksichtigung der Verwendungsabsicht des Unternehmers
— bereits endgültig über den Vorsteuerabzug zu entscheiden (BMF vorn 24. 4. 2003, BStBl. I 2003, 313).
Beabsichtigt z. B. der Unternehmer, den Gegenstand für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden, wird der Vorsteuerabzug gewährt. Wird der Gegenstand später abweichend von der ursprünglichen Absicht des Unternehmers tatsächlich zur Ausführung von vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen (515 Abs.2 und Abs. 3 UStG) verwendet, führt dies zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG. Damit stellt § 15a UStG eine Ergänzung zu § 15 Abs. 2-4 UStG dar.
Die Berichtigungsvorschrift § 15 a UStG ergänzt jedoch nicht § 15 Abs. 1 UStG. Erwirbt demnach der Unternehmer einen Gegenstand für seinen nichtunternehmerischen Bereich, so führt die spätere Verwendung für sein Unternehmen nicht zu einer Vorsteuerberichtigung.
Der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG beträgt grundsätzlich fünf Jahre seit Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsgutes, bei kürzerer Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes entsprechend kürzer. Bei Grundstücken verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre (A 216 UStR 2008).
Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges wird nach e 15a Abs. 1 UStG grundsätzlich prn rata temporis vorgenommen, wenn die tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Verwendungsabsicht bei Erwerb des Gegenstandes abweicht (A217 UStR 2008).
Unternehmer U hat am 1.3. 2002 für sein Unternehmen eine Produktionsmaschine zu einem Preis von 120 000 € zuzüglich 22 800 USt angeschafft. Er verwendet sie, wie beabsichtigt, bis zum 31.12. 2003 nur zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen und ab 1.1. 2004 ausschließlich zur Ausführung von Umsätzen, die nach § 15 Abs.2 und Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt fünf Jahre.
Im Jahr des Erwerbs (Leistungsbezugs) in 2002 konnte U die vollen 22 800 € als Vorsteuer abziehen, da die Maschine, wie beabsichtigt, insgesamt für steuerpflichtige Umsätze verwendet wurde. In dem Zeitraum vom 1.3. 2002 bis zum 28.2. 2007 (Berichtigungszeitraum) ist zu überwachen, ob eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommt.
In 2003 sind die Verhältnisse gleich geblieben, somit ist die Vorsteuer nicht zu berichtigen.
Ab dem Jahr 2004 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse ins Vergleich zur beabsichtigten Verwendung bei Anschaffung verändert, da die Maschine nun für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Für 2004 ist folgende Berichtigung durchzuführen:
Bisher waren 100% der 22 800 € Vorsteuern abziehbar. Auf das Jahr 2004 entfallen (1/5 von 22 800 €) 4 560 €. Hiervon können 0 € (also nichts) abgezogen werden, da die Maschine voll vor-steuerschädlich verwendet wird (Änderung der Verhältnisse ins Vergleich zur beabsichtigten Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges um 100 Prozentpunkte). U muss damit ins Jahr 2004 einen Betrag von 4 560 € an das Finanzamt zurückzahlen. Der Berichtigungsbetrag ist in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfassen, da der Berichtigungsbetrag weniger als 6 000 € beträgt (5 44 Abs. 4 UStDV).
Ebenso sind in den Jahren 2005 und 2006 je 4 560 € im Rahmen der Vorsteuerberichtigung an das Finanzamt zu entrichten.
Im letzten Jahr der Berichtigung (2007) beträgt der an das Finanzamt zu leistende Betrag nur (2/12 von 4 560 €) 760 E.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder für eine der Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe verwendet wird, und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (515 a Abs. 8 UStG).
Wegen weiterer Einzelheiten siehe BMF vom 6. 12. 2005, BStBl. I 2005, 1 068.

Umsatzsteuer (8).




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