Vorteil

allgemein ein Nutzen, eine Vergünstigung.

ist der Nutzen oder die günstige Lage. Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein lediglich rechtlicher V. (§ 107 BGB) liegt z.B. vor, wenn ein Grundstück, das mit einem Nießbrauch belastet ist, durch Schenkung einem Minderjährigen übertragen wird. Im Strafrecht kann der V. Tatbestandsmerkmal des objektiven Tatbestands (z. B. Vorteilsannahme) wie des subjektiven Tatbestands (z. B. Betrug) sein. Lit.: Gribl, K., Der Vorteilsbegriff, 1993; Schwieger, D., Der Vorteilsbegriff, 1996




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