Völkerrechtliche Vertretung

Das Völkerrecht geht grundsätzlich davon aus, dass das Staatsoberhaupt, der Regierungschef und der Außenminister zur Vertretung ihres Staates berufen sind. Ausschlaggebend ist die innerstaatliche Verfassungspraxis, deren Beschränkungen auch das Völkerrecht anerkennt (vgl. Völkerrechtlicher Vertrag, Ratifikation). Auch die Frage, wer als Staatsoberhaupt anzusehen ist, überlässt das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht. Die v. V. eines Staates im Ausland wird auf Regierungsebene durch Diplomaten (Botschafter), auf Verwaltungsebene durch Konsuln wahrgenommen. Die v. V. internationaler Organisationen regelt deren Statut. In militärischen Angelegenheiten sind Befehlshaber selbst dann zum Abschluss von Vereinbarungen ermächtigt, wenn dies innerstaatliches Recht nicht vorsieht.




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