Wasser- und Bodenverbändesind Körperschaften des öffentlichen Rechts (jedoch keine Gebietskörperschaften), die wasser- oder bodenwirtschaftliche Aufgaben erfüllen, z. B. Ausbau, Rückbau und Unterhaltung der Gewässer, Anlagenbau und -unterhaltung an Gewässern, Deichbau, Hochwasserschutz, ländlicher Straßen- und Wegebau, Wasserbewirtschaftung, Be- und Entwässerung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege; vgl. § 2 G über Wasser- und Bodenverbände (WasserverbandsG, WVG) v. 12. 2. 1991 (BGBl. I 405) m. Änd. Mitglieder sind vor allem die Eigentümer der betroffenen Grundstücke (§ 4 WVG). W. u. B. können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern öffentlich-rechtliche Pflichtbeiträge (Geld- oder Sachbeiträge) erheben (§ 28 WVG). Die zum W. u. B. gehörenden Grundstücke unterliegen bestimmten Beschränkungen (§ 33 WVG). Errichtung, Verfassung und Befugnisse im Einzelnen regelt das WVG. Die Verfassung der W. u. B. ist der des Vereins angenähert. Sie unterliegen der behördlichen Rechtsaufsicht und bedürfen für bestimmte Geschäfte deren Zustimmung (§§ 72-77 WVG). S. a. Deich.
Weitere Begriffe : Hausfriede | Hausgerichtsbarkeit | Berufsgericht |
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