Wehrdienstgerichte

Dienstgerichte für -Disziplinarverfahren gegen Soldaten und Verfahren über Beschwerden von Soldaten: die Truppendienstgerichte und die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts, die ihren Sitz in München haben.

sind Dienstgerichte des Bundes (vgl. Art. 96 IV GG) für Disziplinarverfahren gegen Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Sie gliedern sich in die Truppendienstgerichte (vgl. VO v. 6. 6. 2001, BGBl. I 1039, m. Änd.) und die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (§§ 62 bis 73 WBO, §§ 17 bis 19 WBO).

Das fiir disziplinargerichtliche Verfahren gegen Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) zuständige Dienstgericht des Bundes (§ 68 WDO). In erster Instanz sind dies Truppendienstgerichte, die durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung errichtet worden sind (§§ 68 ff WDO). Bei den Truppendienstgerichten entscheiden dort gebildete Truppendienstkammern. In der Hauptverhandlung entscheiden diese in der Besetzung mit einem Richter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern. Als Beruflings- und Beschwerdeinstanz sind Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und zuständig (§ 80 WDO). Die Wehrdienstsenate entscheiden dabei grundsätzlich in der nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Besetzung.




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