Dienstgericht

ist Disziplinargericht; auch Wehrdienstgericht; für Richter gibt es jedoch Dienstgerichte nach §§ 61, 77 DRiG, das in Disziplinär- u. Anfechtungsverfahren (Versetzungs- u. Prüfungsverf.) entscheidet (§§ 62, 78 DRiG). D.e bestehen für Richter im Landes- u. Bundesdienst (in letzterem Fall beim BGH). D.e sind besetzt durch Richter; der Präsident eines Gerichtes oder dessen ständiger Vertreter können nicht Mitglieder eines D.es sein.

Das für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Beamte, Soldaten und Richter zuständige Gericht. Das sind für Beamte Disziplinargerichte und für Soldaten Wehrdienstgerichte. Für Richter im Bundesdienst ist ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) als Dienstgericht zuständig. Auch soweit der Beamte, Soldat oder Richter bereits aus dem Dienst ausgeschieden ist, unterliegt er noch begrenzt der Sanktionsgewalt der Dienstgerichte, die weiterhin über schwere, bereits im Ruhestand begangene, Verfehlungen des Betroffenen verhandeln können.

Für Disziplinarverfahren gegen Beamte bestehen Disziplinargerichte, gegen Soldaten Wehrdienstgerichte. D. für Richter sind zuständig für die Entscheidung in Disziplinarsachen der Richter (auch im Ruhestand), über Versetzung im Interesse der Rechtspflege, Nichtigkeit oder Rücknahme einer Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Anfechtung bestimmter dienstrechtlicher Maßnahmen (vgl. §§ 62, 78 DRiG). Für die Richter im Bundesdienst ist als D. des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofes gebildet (Vorsitzender, 2 ständige Beisitzer und 2 nichtständige Beisitzer, die als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richter angehören müssen). Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des D. sein. Errichtung und Besetzung der D. der Länder sind durch die Richtergesetze der Länder näher geregelt.




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