Weibliche Gesetzessprache

Im Interesse der Gleichberechtigung wird neuerdings angestrebt, Personen im Text von Rechtsvorschriften nicht nur mit ihrer männlichen Form, sondern auch in ihrer weiblichen Form oder geschlechtsneutral zu bezeichnen; vgl. z. B. § 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (Gleichberechtigung a. E.) v. 30. 11. 2001 (BGBl. I 3234). Die Verwendung geschlechtsneutraler Formen („Vertrauensperson“ statt „Vertrauensmann“) ist i. d. R. ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit und Verständlichkeit einer Rechtsvorschrift möglich, scheitert aber bisweilen am Fehlen geeigneter Begriffe. Durch die parallele Verwendung der durch das Wort „oder“ oder durch einen Schrägstrich („Schrägstrichgesetze“) verbundenen männlichen und weiblichen Form wird zwar dem Gedanken der Gleichberechtigung in optimaler Weise Rechnung getragen, doch leiden dann Klarheit und Prägnanz (vgl. z. B. § 50 IV 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein v. 28. 2. 2003, GVOBl. 57, m. Änd.: „Sofern die Gemeinde Beschäftigte hat, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter.“). Die Verwendung der Nachsilbe „Innen“ mit im Wortinneren großgeschriebenem „I“ („ArbeiterInnen“) hat in die Gesetzessprache noch keinen Eingang gefunden. Traditionell bezeichnet in der Gesetzessprache die männliche Form nicht Männer, sondern alle Personen, deren Geschlecht nicht bekannt und für den jeweiligen Zusammenhang unwichtig ist (so grundsätzlich früher Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes).




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