Weitere Beschwerde
Rechtsbeschwerde. Im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren ist die w. B. nur nach Massgabe des § 568 Abs. 2 ZPO zulässig. Beschwerde.
Beschwerde, weitere
Beschwerde.
Mit ihr kann in bestimmten Fällen eine Entscheidung angefochten werden, die vom Beschwerdegericht über eine (Erst-) Beschwerde erlassen wurde. Die w. B. ist vielfach ausgeschlossen, im Zivilprozess nur bei ausdrücklicher Zulassung im Gesetz (z. B. in der Zwangsvollstreckung, § 793 II ZPO) oder durch das Beschwerdegericht als Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 I ZPO), im Strafprozess nur betr. Haft oder einstweilige Unterbringung gegeben (§ 310 StPO) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleichfalls als Rechtsbeschwerde ausgestaltet (§§ 70 ff. FamFG). Im Verwaltungsrecht spricht man auch von „weiterer Dienstaufsichtsbeschwerde“.
Beschwerde.
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