Weiterverweisung Das durch das deutsche IPR berufene fremde Kollisionsrecht verweist auf ein weiteres (Kollisions-)Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch die Weiterverweisung durch das ausländische IPR auf das Recht eines dritten Staates für beachtlich erklärt. Ob es sich bei der Weiterverweisung um eine Gesamtverweisung oder eine Sachnormverweisung handelt, entscheidet die verweisende Rechtsordnung. Sofern es sich danach um eine Gesamtverweisung handelt, kann das Problem auftreten, dass der dritte Staat die Weiterverweisung nicht annimmt und stattdessen ebenfalls eine (weitere) Weiterverweisung als Gesamtverweisung ausspricht. Die h. M. beachtet den renvoi durch einen dritten Staat, soweit dieser nach dem IPR des erstmals weiterverweisenden Staat beachtlich ist, da dessen Recht aus Sicht des deutschen IPR das sachnächste ist.
Weitere Begriffe : Kapitalanlage | Teilerbschein | Nichtstreitige Verhandlung |
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