Sachnormverweisung
Verweis durch Kollisionsnormen unmittelbar auf Sachrecht. Grundsätzlich sind die
Verweisungen des dt. IPR Gesamtverweisungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Nur soweit dies „dem Sinn der Verweisung widerspricht”, ist von einer Sachnormvervveisung auszugehen. Dies ist insb. der Fall:
— im Schuldvertragsrecht gern. Art.35 Abs. 1 EGBGB;
— in Staatsverträgen, da diese autonomen Regelungen vorgehen und unmittelbar das anzuwendende Recht bestimmen sollen;
— bei alternativer Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip), z.B. Art. 11 Abs. 1 EGBGB;
— bei Anknüpfung an die gemeinsame engste Verbindung in Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB;
— bei Rechtswahl.
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