Regulierter Markt
Organisierter Markt i. 5. d. § 2 Abs. 5 WpHG und Börsensegment einer deutschen Wertpapierbörse. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach §§321T. BörsG. Der Regulierte Markt ist das Marktsegment für die stärksten Standardwerte. Es gelten die strengsten Zulassungs- und Publizitätsvorschriften. So hat der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren im Börsenhandel im Regulierten Markt eine Vielzahl von Angaben über den Emittenten zu enthalten. Zudem wird u. a. verlangt dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren besteht, der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder das Eigenkapital des Unternehmens mindestens 1,25 Mio. Euro und der Streubesitzanteil mindestens 25 % beträgt. Über den Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zum Regulierten Markt entscheidet nach § 32 BörsG die Geschäftsführung als Organ der Börse. Mit dem Regulierten Markt ist am 1. November 2007 die bisher bestehende Unterteilung der organisierten Zulassungssegmente in den Amtlichen Handel und den Geregelten Markt aufgehoben worden. Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum Geregelten Markt zugelassen waren, gelten seit 1. November 2007 als zum Regulierten Markt zugelassen.
1.
Das Börsenrecht kennt zwei gesetzliche Handelssegmente, den r. M. und den Freiverkehr. Der r. M. ist an die Stelle von amtlichem und geregeltem Markt getreten und stellt die höchsten börsengesetzlichen Anforderungen an die Zulassung von Wertpapieren zum Wertpapierhandel an der Börse (Zulassungspflichten) und den Emittenten nach der Zulassung (Zulassungsfolgepflichten). Den rechtlichen Rahmen bilden die Durchführungsverordnung zur RL MiFID 1287/2006/EG v. 10. 8. 2006 (ABl. L 241/1), die Vorschriften des Börsengesetzes, insbes. Abschn. 4, die Börsenzulassungsverordnung, das Wertpapierprospektgesetz und das Wertpapierhandelsgesetz. Der r. M. ist, anders als der Freiverkehr, öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
2.
Wertpapiere, die im r. M. an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen nach § 32 BörsG der Zulassung (Verwaltungsakt) durch die Geschäftsführung der Börse (Börsenorgane). Sie ist durch den Emittenten und einen Emissionsbegleiter (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) zu beantragen. Voraussetzung der Zulassung ist zum einen, dass die Anforderungen des Art. 35 DurchführungsVO sowie der BörsZulV erfüllt sind. Danach muss es sich z. B. um ein übertragbares Wertpapier handeln. Bei Aktien muss der Emittent drei Jahre als Unternehmen bestanden haben und mindestens 25% der Aktien müssen sich im Streubesitz befinden, um die Handelbarkeit zu gewährleisten (§ 9 BörsZulV). Voraussetzung der Zulassung ist zum anderen, dass ein nach den Vorschriften des WpPG gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 32 III Nr. 2 BörsG, Prospektpflicht).
3.
Ferner bestehen für den Emittenten während der Dauer der Börsenzulassung ausgesprochen umfangreiche Zulassungsfolgepflichten, die überwiegend im WpHG zu finden sind. Hierzu gehört die Pflicht zur Adhoc-Publizität von Insiderinformationen (§ 15 WpHG, Insidergeschäft), zur Angabe von Wertpapiergeschäften von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 15 a WpHG, Directors\' Dealings), zur Erstellung und Veröffentlichung eines Jahres- und Halbjahresfinanzberichts (§§ 37 v f. WpHG). Darüber hinaus haben Emittenten und Aktionäre am r. M. die Pflicht, das Erreichen bestimmter Schwellenwerte bei den Stimmrechten (3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75%) mitzuteilen (§§ 21 ff. WpHG). Zusätzlich zu beachten sind die rechtsformspezifischen Publikationspflichten.
4.
Wertpapiere, die bereits an einem anderen inländischen r. M. oder einem organisierten Markt eines anderen EU-Mitgliedstaates zugelassen sind, können in den r. M. einbezogen werden (§§ 32 I, 33 BörsG). Dadurch wird ein zweites Zulassungsverfahren vermieden, wenn ein bereits zugelassenes Wertpapier an einem weiteren Börsenplatz gehandelt werden soll.
5.
An der Frankfurter Wertpapierbörse findet der Handel im r. M. entweder über die elektronische Handelsplattform Xetra oder im Präsenzhandel (Parketthandel) statt. Die Kursfeststellung erfolgt im elektronischen Handel automatisch, im Präsenzhandel durch Skontroführer. Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate sind der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limiterten Verkaufsauftrags und das dazu handelbare Volumen jederzeit zu veröffentlichen (§ 30 BörsG, Vorhandelstransparenz). Gleiches gilt für Preis, Volumen und Zeitpunkt tatsächlich getätigter Geschäfte (§ 32 BörsG, Nachhandelstransparenz).
6.
§ 42 BörsG gestattet es den Börsen durch ihre Börsenordnung für Teilbereiche des r. M. zusätzliche Voraussetzungen für die Einführung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten und weitere Unterrichtungspflichten der Emittenten (z. B. Quartalsberichte, Analystenkonferenzen) vorzuschreiben. Hierauf basiert die Unterscheidung in Prime Standard und General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.
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