Wettvertrag
zum Zwecke der Bekräftigung bestimmter widerstreitender Behauptungen abgeschlossener Vertrag, bei dem mindestens eine Partei eine Leistung für den Fall verspricht, dass sich die eigene Behauptung als falsch oder die Behauptung der anderen Partei richtig
erweist.
Durch den Vertragszweck unterscheidet sich der Wettvertrag vom Spielvertrag und von der Auslobung.
Soweit der Wettvertrag unter die Strafvorschriften für verbotene Glücksspiele fällt (§§ 284 ff. StGB), ist er gem. § 134 BGB nichtig. Auch der wirksame Wettvertrag kann aber eine wirksame Verpflichtung nicht begründen (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB, sog. unvollkommene Verbindlichkeit). Dies gilt auch für zwecks Erfüllung der Wettschuld eingegangene Verbindlichkeiten wie z.B. ein Schuldanerkenntnis oder eine Scheckverbindlichkeit (§ 762 Abs. 2 BGB). Bereits ausgetauschte Leistungen können aber allein aus diesem Grund (anders also bei Nichtigkeit des Wettvertrags) nicht zurückgefordert werden (§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB).
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