Widerrufsbeamte(Beamte auf Widerruf): Beamte, die einen Vorbereitungsdienst abzuleisten haben oder die nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen sollen (§ 4 Abs. 4 BeamtStG, § 6 Abs. 4 BBG). Beamtenverhältnis
Weitere Begriffe : Privatschulfreiheit | Hamburger Arbitrage | Gewalt, Gewaltdelikte |
MMnews
|