Hoheitsaufgaben sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft, Anstalt) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat; sie stehen im Gegensatz zu der privatrechtlichen (fiskalischen) Betätigung. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe i. d. R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Beamte), zu übertragen (Art. 33 IV GG). Eine Übertragung an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes (z. B. an „beliehene Unternehmer“) ist danach zwar grundsätzlich möglich, muss aber auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Der Umfang des Begriffs „hoheitsrechtliche Befugnisse“ i. S. von Art. 33 IV GG ist nicht unumstritten.
Weitere Begriffe : Pariser Verbandsübereinkunft | Unfallversicherung | Anfechtbarkeit |
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