Widerruf von Verwaltungsakten

Verwaltungsakt.

Im Sozialrecht:

Ein nicht begünstigender rechtmässiger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§46 Abs. 1 SGB

IX) . Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden müsste oder der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Ein nicht begünstigender rechtmässiger Verwaltungsakt darf, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch eine Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt Vorbehalten ist oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§47 Abs. 1 SGB X).

Verwaltungsakt (6), Steuerverwaltungsakt.




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