Verbraucherdarlehensvertrag
, Wertpapierrecht: Für Ansprüche des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einen Verbraucherdarlehensvertrag gern. § 491 BGB normiert § 496 Abs. 3 BGB das Verbot, eine Scheck- oder Wechselverbindlichkeit einzugehen. Demzufolge ist eine Vereinbarung, dass ein Scheck oder Wechsel für einen solchen Vertrag erfüllungshalber gegeben werden soll, gern. § 134 BGB i. V. m. § 496 Abs. 3 BGB nichtig. Dem Verbraucher steht ein Anspruch auf Herausgabe des Schecks oder Wechsels gegen den Darlehensgeber gem. § 496 Abs. 3
S. 3 BGB zu. Da § 496 Abs. 3 S.1 BGB den Verbraucher vor laufzeitunabhängigen Gefahren schützen will, die ihm auch bei nur kurzfristigem Zahlungsaufschub bis zu drei Monaten drohen, ist es sachgerecht, § 499 Abs. 1 BGB teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorschrift auch bei Wechsellaufzeiten von drei Monaten und darunter anwendbar ist. Liegt ein Fall des § 496 Abs. 3 S.1 BGB vor, so erfasst die Nichtigkeit der der Wechselbegebung zugrunde liegenden Vereinbarung über die Hingabe des Wechsels erfüllungshalber nicht auch die in der Erfüllungsabrede steckende Stundungsvereinbarung, die gegenüber den außerurkundlichen Anspruchsgrundlagen auf Zahlung erhoben werden kann. Denn § 496 Abs. 3 BGB will den Verbraucher nur vor den besonderen Gefahren einer Wechselbegebung bewahren, nicht aber die mit der Wechselbegebung verbundene Stundungsabrede verhindern. Hinsichtlich des der Wechselbegebung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts liegt keine Nichtigkeit nach § 139 BGB i. V. m. § 496 Abs. 3 S. 1 BGB vor. Gleiches gilt für den Begebungsvertrag. Für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus einer Scheck- oder Wechselbegebung für Verbraucherdarlehensverträge entsteht, hat der Verbraucher einen Schadensersatzanspruch gegen den Darlehensgeber gern. § 496 Abs. 3
S. 4 BGB. Da das Wechselverbot des § 496 Abs. 3 S.1 BGB eine persönliche Einrede im Sinne des Art. 17 WG darstellt, kann der Verbraucher/Akzeptant gegenüber demjenigen, dem der Darlehensgeber den Wechsel weitergegeben hat, die Zahlung nur verweigern, wenn er nachweist, dass der Inhaber beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Verbrauchers gehandelt hat.
Kreditvertrag.
Vorheriger Fachbegriff: Verbraucherdarlehen | Nächster Fachbegriff: Verbraucherinformation