Wiedereinstellungsanspruch
Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht auf Wiedereinstellung nach wirksamer Kündigung. Die Notwendigkeit eines Wiedereinstellungsanspruches beruht auf der Tatsache, dass eine Kündigung immer auf einer negativen Zukunftsprognose für das Arbeitsverhältnis beruht.
Stellt sich nun nach Ausspruch der Kündigung heraus, dass diese Prognose falsch war, so kann dies zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit keinen Einfluss mehr auf die Wirksamkeit der Kündigung haben. Bei Änderung der Sachlage vor Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber aber je nach der Sachlage mit Rücksicht auf die Interessenlage der Vertragsparteien aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages anzubieten.
Muss der Arbeitgeber dabei unter mehreren Arbeitnehmern mit einem Wiedereinstellungsanspruch auswählen, so hat er soziale Gesichtspunkte wie die Unterhaltspflichten, das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
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