Wiedereinstellung
Im Arbeitsrecht :
Nach einem das Arbeitsverhältnis lösenden Arbeitskampf (vgl. AP 39, 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) haben nicht nur Schwerbehinderte (§ 21 VI SchwbG) u. dem Mutterschutz unterstehende Frauen (AP 11 zu Art. 9 GG), sondern grundsätzl. alle AN (AP 43) einen Anspruch auf W., u. zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die der Tarifbindung unterliegenden AN eine W.-Klausel vereinbart wurde. Ihnen sind nach W. dieselben Rechte wie zuvor einzuräumen. Unzulässig ist die lösende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern. Waren auch die dem Aufsichtsrat angehörenden AN-Vertreter lösend ausgesperrt worden, so wird man entgegen §§ 76 II 2, 3 BetrVG, 6 I 1 MitBestG 51 aus gesellschaftsrechtlichen Gründen von dem Fortbestand der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ausgehen müssen. Ist ein AN aufgrund Verdachtskündigung entlassen worden, so ist er wieder einzustellen, wenn er in der beiderseitigen Interessen nach Treu u. Glauben zur Beseitigung eines Unrechtes geboten erscheint (AP 2, 3, 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Dem Wiedergutmachungsgedanken entspricht, ihm die gleichen Rechte wieder einzuräumen. Zweifelhaft, aber zu verneinen ist, ob ein aus betriebsbedingten Gründen entlassener AN, der bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiter beschäftigt wurde, wieder eingestellt werden muss, wenn sich im Verlaufe des Rechtsstreits herausstellt, dass die Gründe zur Kündigung inzwischen weggefallen sind. Bei der Wiedereinstellung findet eine soziale Auswahl nicht statt (AP 2 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl = NJW 85, 342). Grundsätzlich haben auch AN keinen Anspruch auf W. in Saisonarbeitsverhältnissen (AP 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit = NZA 87, 627). Dagegen haben AN, die an einer Umschulungs- o. Fortbildungsmassnahme teilgenommen haben, keinen Anspruch auf W. (AP 1 zu § 611 BGB Einstellungsanspruch). Lit.: Bram/Rühl NZA 90, 753; Grimm DB 91, 493 (Öffnung der Grenzen zu neuen BL); Langer Beil. 3 zu NZA 91; Stein RdA 91, 85.
Aussperrung. S. a. Arbeitsplatzschutz.
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