Wildhandel Der Handel mit Wildbret und mit lebendem Wild unterliegt nach § 36 BundesjagdG in Verbindung mit landesrechtlichen Bestimmungen verschiedenen Beschränkungen und Sonderregelungen. Diese dienen u. a. der Kontrolle der Abschusspläne und der Schonzeiten, der Bekämpfung der Wilderei und der Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild.
Weitere Begriffe : praesumptio iuris | Kontokorrentvorbehalt | Geheimbereich |
MMnews
|