Wildhandel

Der Handel mit Wildbret und mit lebendem Wild unterliegt nach § 36 BundesjagdG in Verbindung mit landesrechtlichen Bestimmungen verschiedenen Beschränkungen und Sonderregelungen. Diese dienen u. a. der Kontrolle der Abschusspläne und der Schonzeiten, der Bekämpfung der Wilderei und der Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild.
Wildschaden an Grundstücken (einschliesslich der getrennten, aber noch nicht eingeemteten Bodenerzeugnisse) ist, soweit er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen angerichtet wird, dem Geschädigten durch die Jagdgenossenschaft (Jagdbezirk), den Eigentümer oder den Nutzniesser eines Eigenjagdbezirks oder durch den Jagdpächter (Jagdnutzung) zu ersetzen, §§ 29ff. BundesjagdG. Die Fristen für die Geltendmachung des W.s sind die gleichen wie beim Jagdschaden.




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