Wille
die Fähigkeit des Menschen, sich auf Grund bewußter Beweggründe für ein Verhalten zu entscheiden.
Der W. ist im Recht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung; insbes. für die Frage, ob einer Äusserung ein rechtsgeschäftlicher Handlungswille zugrunde liegt und sie daher eine Willenserklärung darstellt; bei Mehrdeutigkeit einer Willenserklärung ist der wahre W. durch Auslegung zu erforschen; das Abweichen des W.ns vom Erklärten kann auf rechtserheblichem Willensmangel beruhen. Im Strafrecht spielt der W. vor allem in bezug auf den Vorsatz und die Zurechnungsfähigkeit eine Rolle. - Geschäftswille.
ist das das menschliche Verhalten leitende Streben bzw. die Fähigkeit des Menschen, sich für ein bestimmtes Verhalten zu entscheiden. Lit.: Kerger, //., Wille als Sprechakt und Entscheidung, 2004; Schiemann, A., Kann es einen freien Willen geben?, NJW 2004, 2056
Willenserklärung (1 a), Willensmängel.
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