Wintersport
Kinderspielstraße. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sportmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten.
Ausnahme: Ein Zusatzschild (zum Zeichen 101) erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie etwa 9-17 h.
unterliegt bundesgesetzlichen Sondervorschriften bisher nur, soweit er auf öffentlicher Straße betrieben wird. Nach § 31 StVO ist er auf der Fahrbahn, Seitenstreifen und auf Radwegen nur erlaubt, soweit die zugelassene Sportart auf einem Zusatzschild angezeigt ist. Der W. auf öffentlichen Straßen unterliegt den allgemeinen Verkehrsregeln, insbes. der jedem Verkehrsteilnehmer obliegenden Rücksichtspflicht (§ 1 StVO); doch sind Rodelschlitten und Skier nicht Fahrzeuge i. S. der StVO; für den Verkehr mit ihnen gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend (vgl. § 24 I StVO). Für den W. außerhalb öffentlicher Wege, namentlich auf Ski- und Rodelbahnen (für Eisbahnen vgl. BGH NJW 1982, 2555), gelten nicht die Regeln des Straßenverkehrs, sondern die in der Sportwelt, z. T. auch von der Rspr. (vgl. OLG München NJW 1977, 502 m. Nachw.) herausgebildeten Verhaltensregeln (vgl. FIS-Regeln). Als Grundsatz gilt, dass eine Gefährdung anderer zu vermeiden ist, soweit es der Sportzweck zulässt. Danach ist stets „kontrolliertes“ Fahren erforderlich, d. h. Fahrweg und Geschwindigkeit sind so einzurichten, wie es mit Rücksicht auf die Schneelage, die eigene Fahrfertigkeit und andere Personen - insbes. Vorausfahrende - geboten ist. Das Gelände ist ständig zu beobachten und der Abstand zu anderen sowie die Fahrweise so einzurichten, wie es die Übersichtlichkeit des Weges erfordert. An unübersichtlichen Stellen ist der Aufenthalt verboten, ihr Betreten durch Dritte ist zu vermeiden; Gestürzte müssen die Bahn sofort freimachen. Aufsteigende Sportler dürfen nur den Rand der Piste benutzen. S. a. Sportverletzungen, Verkehrssicherungspflicht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (für Bayern vgl. Art. 24 Landesstraf- und VerordnungsG m. Änd.).
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