Kostenerstattung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich in Natur zu erbringen. Ein Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Aufwendungen für vom Versicherten selbstbeschaffte Krankheitsleistungen besteht nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen: Wahl der Kostenerstattung durch den Versicherten (§ 13 Abs. 2 SGB V), bei unaufschiebbare Leistungen (§ 13 Abs. 3 Alt. 1 SGB V) und bei rechtswidriger Ablehnung der Leistungen durch die Krankenkasse (§ 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V). S. auch Sachleistungsgrundsatz. In der Kinder- und Jugendhilfe ist die nachträgliche Erstattung selbstbeschaffter Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe grundsätzlich ausgeschlossen (§36a Abs. 2 SGB VIII). Lediglich bei niedrigschwelligen Leistungen wie z.B. bei der Erziehungsberatung können sich die Berechtigten unmittelbar an die Beratungsstelle wenden. Lediglich wenn Gefahr in Verzug besteht oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt wurde, sind die Kosten nachträglich zu erstatten (§36a Abs. 2 SGB VIII). Leistungen der Teilhabe und Rehabilitation sind nachträglich zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger ohne sachlichen Grund nicht in der Frist nach § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärungsverfahren) entschieden hat. Der Leistungsberechtigte kann in diesem Fall dem Leistungsträger eine Frist zur Erbringung der Leistung mit der Androhung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist sich die Leistung selbst beschaffen werde. Erbringt der Leistungsträger die Rehabilitationsleistung nicht innerhalb der Frist, kann der Leistungsberechtigte die Leistungen selbst beschaffen und die Erstattung der Leistung vom Leistungsträger verlangen.

Eigenständiger Anspruch auf Ausgleich zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern, §§ 102-114 SGBX.
Innerhalb der Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander greift das Recht der Kostenerstattung dann ein, wenn ein anderer als der zuständige Träger die Leistung tatsächlich erbracht hat. Anders als im Erstattungsrecht, in dem ein Sozialleistungsträger zu Unrecht Leistungen erbracht hat und der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben wurde, wobei sich dann der Erstattungsanspruch gern. § 50 SGB X gegen den einzelnen Leistungsempfänger richtet, ist im Recht der Kostenerstattung die Fallgestaltung geregelt, in der dem Empfänger die erbrachte Sozialleistung letztlich zu Recht zusteht, allerdings ein anderer als der zuständige Träger die Leistung erfüllt hat. Die Einzelvorschriften unterscheiden danach, ob ein unzuständiger Leistungsträger aufgrund Gesetzes vorläufig gehandelt hat, § 102 SGBX, ob seine Leistungspflicht nachträglich entfallen ist, § 103 SGBX, oder ob er nur nachrangig verpflichtet ist, § 104 SGB X, insb. in den Fällen des Eingreifens der Sozialhilfe anstatt eines vorrangigen Leistungsträgers nach dem Subsidiaritätsgrundsatz, und schließlich, ob ein unzuständiger Leistungsträger ohne Verpflichtung zu vorläufiger Leistung die Sozialleistung erbracht hat, § 105 SGB X. Gegenüber dem berechtigten Leistungsempfänger gilt in jedem Fall, dass auch durch Leistung eines gesetzlich an sich unzuständigen Leistungsträgers der Anspruch gegen den letztlich verpflichteten Leistungsträger erfüllt ist, gesetzliche Fiktion gern. § 107 Abs. I SGBX.
Erbrachte Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten, § 108 SGBX. Für den Kostenerstattungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattungsansprüche entstanden sind, § 113 SGBX.
Weitere Voraussetzung für die Durchsetzung ist die Geltendmachung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, § 111 SGB X. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenerstattung, also die Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Leistungsträgern selbst, richtet sich nach dem Rechtsweg für den Anspruch auf die zugrunde liegende Sozialleistung, § 114 SGB X, bzw nach dem für den vorleistenden Leistungsträger maßgebenden Rechtsweg, § 102 SGBX, also regelmäßig zu den Sozialgerichten.

Kostenerstattungsanspruch.




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