Zahlung

die Übereignung von Geld, meist zur Erfüllung einer Geldschuld (Bar-Z.). Die anstelle von Bar-Z. erfolgende Hingabe eines Schecks oder Wechsels ist nur eine Leistung erfüllungshalber.

ist die Übereignung von Geld (Barzahlung, rechtstatsächlich in Deutschland 1995 90% aller Zahlungsfälle, seit 2005 zunehmend elektronisch). Ihr Ziel kann auch durch unbare, vor allem bei Z. hoher Beträge tatsächlich bedeutsame Z. erreicht werden (z. B. Hingabe eines Wechsels, Schecks, Überweisung). Z. gegen Dokumente ist im Handelsverkehr die Klausel, nach der die Forderung des Lieferanten (erst) mit Zurverfügungstellung der Dokumente fällig wird. Dadurch wird die Leistungszeit bestimmt. Lit.: Zahn, J./Ehrlich, D./Neumann, K., Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 7. A. 2001; Neumann, D./Bock, C., Zahlungsverkehr im Internet, 2004; Weber, C., Recht des Zahlungsverkehrs, 4. A. 2004; Langenbucher, K/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 2004

Erfüllung.




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