Zeicheninhaber

Inhaber eines Warenzeichens. Als solcher kommt der Inhaber eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetriebes (also nicht der Pächter oder Niessbraucher eines solchen Betriebes) oder ein Verband in Frage, der gewerbliche Zwecke verfolgt, Verbandzeichen. Damit das Warenzeichen des Z.s geschützt wird, bedarf es der Eintragung in die Zeichenrolle.




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