Zufluss-/Abfluss-Prinzip

(§ 11 EStG). Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben stellt sich die Frage, wann Ausgaben abgeflossen und Einnahmen zugeflossen sind, d. h., in welchem Jahr sie steuerlich zu berücksichtigen sind. Das Z. gilt bei der Einkommensteuer, soweit nicht der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird (§§ 4 I, 5, 17 EStG), somit bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III EStG, Gewinnermittlungsarten), bei Überschusseinkünften (§§ 19-23 EStG), Sonderausgaben (§§ 10-10 h EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33-33 c EStG). Nach dem Z. gelten Einnahmen in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Stpfl. zugeflossen sind. Dies ist anzunehmen, wenn sie zur freien Verfügung des Stpfl. stehen. Eine Ausnahme besteht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zufließen (kurze Zeit: etwa 10 Tage), zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Entsprechendes gilt für Ausgaben.




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