Gewinnermittlungsarten
Das EStG sieht für Gewinneinkünfte (Einkunftsarten) folgende Arten der Gewinnermittlung vor:
1.
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für Land- und Forstwirte und selbständig Tätige oder Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG für Gewerbetreibende (Bilanzierung).
Beide Arten des Betriebsvermögensvergleichs knüpfen als Grundlage an den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG an. Anders als beim „reinen“ Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, bei dem die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nur sinngemäß zu beachten sind (§ 141 Abs. 1 S. 2 AO), müssen bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Bewertungsvorschriften des Handelsrechts beachtet werden, soweit das Steuerrecht keine andere Bewertung vorsieht.
Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn durch Bestandsvergleich wie folgt ermittelt:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
./. Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Entnahmen
./. Einlagen
Gewinn/Verlust
2.
Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, die grundsätzlich bei allen Gewinneinkünften möglich ist. Dabei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage wird diese Art der Gewinnermittlung auch 4/3 Rechnung genannt. Zweck dieser Vorschrift ist, die Gewinnermittlung gegenüber der Bilanzierung zu vereinfachen. Es handelt sich im Grundsatz um eine Geldverkehrsrechnung, für die der Zu- und Abfluss (Zuflussprinzip) von Zahlungen maßgeblich ist. Das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung ist regelmäßig ohne Bedeutung. Durchlaufende Posten scheiden als Einnahmen aus.
Ab 5. 5. 2006 wurde eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Anschaffung, Herstellung und Einlage in das Betriebsvermögen eingeführt. Bei diesen darf der Betriebsausgabenabzug erst bei der Veräußerung erfolgen. Hintergrund der Regelung ist, dass es vorher möglich war, z. B. Wertpapiere zu erwerben und diese Kosten sofort als Betriebsausgabe abzuziehen. Kommt es später zur Veräußerung so tritt die Besteuerung in einem späteren Veranlagungszeitraum ein, in dem ggf. die Steuerprogression für den Betroffenen günstig ist. Dieser Steuerstundungseffekt bzw. Steuerumgehung soll mit der Neuregelung beseitigt sein. Betroffen sind u. a. neben der Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude, die sich im Umlaufvermögen befinden (vgl. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG).
Bei der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung ist zur Feststellung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns (§§ 14, 14 a, 16, 18 EStG) stets ein Betriebsvermögensvergleich durchzuführen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2004 enden, muss zur Ermittlung der Einkünfte bei der 4/3 Rechnung ein amtlicher Vordruck (§ 60 IV EStDV i. V. m. § 84 III c EStDV) verwendet werden (Anlage EÜR). Liegen die Einnahmen unter 17 500 EUR wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Vordrucks die Gewinnermittlung formlos erfolgt.
3.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte sofern diese nicht zur Buchführung oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verpflichtet sind und die Voraussetzungen des § 13 a EStG erfüllen. Der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen kann ab 1999 wahlweise als ertragsabhängige Tonnagebesteuerung ermittelt werden (§ 5 a EStG).
4.
Auf welche Weise der Gewinn zu ermitteln ist, hängt neben der jeweilig vorliegenden Einkunftsart (Spezialregelung für Land- und Forstwirtschaft, Handelsschiffe) davon ab, ob aufgrund gesetzlicher Vorschriften für den Gewerbetreibenden eine Buchführungspflicht und die Pflicht zu regelmäßigen Abschlüssen besteht oder diese Pflichten von ihm freiwillig erfüllt werden. Aufzeichnungspflichten, steuerliche.
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