Zufluss- und Abflussprinzip
Wegen der Verknüpfung des Veranlagungszeitraums zur Einkommensteuer mit dem Kalenderjahr ist die zeitliche Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) von entscheidender Bedeutung. Nach § 11 Abs. 1 S.1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Der Einnahmezufluss ist gegeben, sobald der Empfänger über das in Geld oder Geldeswert bestehende Wirtschaftsgut die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat (z. B. durch Scheckhingabe, Bankgutschrift). Bei der Überlassung von Nutzungen fließt der geldwerte Vorteil erst mit der laufenden Nutzung und nicht schon mit der Begründung des Rechts zu.
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S.1 EStG). Das Gesetz stellt auf die Leistungshandlung ab, diese ist abgeschlossen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (z. B. Übergabe des Schecks an die Post, Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank).
Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben wird bei der Überschussrechnung Überschusseinkünfte) darauf abgestellt, welchem Besteuerungszeitraum die Einnahmen oder Ausgaben wirtschaftlich zugehören (§ 11 Abs. 1 S.2, Abs. 2 S.2 EStG). Dabei gelten die kurze Zeit vor Beginn oder
kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zubzw. abgeflossenen regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben als in dem Kalenderjahr bezogen, dem sie wirtschaftlich zugehören (z. B. Miet- oder Pachtzahlungen). Als kurzer Zeitraum ist eine Zeitspanne von zehn Tagen anzusehen.
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