Zulässigkeit ProzessrechtUm über Klagen, Anträge usw. sachlich entscheiden zu können, müssen diese zulässig sein. Die Z.voraussetzungen sind in jeder Verfahrensordnung gesondert geregelt; s. hierzu Prozessvoraussetzungen. Entsprechend müssen für die Z. eines Rechtsmittels die Rechtszugvoraussetzungen gegeben sein. Über die Z. kann abgesondert (vorab) verhandelt und entschieden werden (§ 280 ZPO; Zwischenurteil). Nach Bejahung der Z. ist die Begründetheit zu prüfen.
Weitere Begriffe : Körperschaften | Inkassoindossament | Handlung im strafrechtlichen Sinne |
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