Zwischenurteil
ein in der Gerichtspraxis nicht sehr häufiges Urteil über einen oder mehrere im Zivilprozess aufgetauchte Streitpunkte, § 303 ZPO, nicht dagegen über einen Teil des Prozessgegenstandes selbst (Teilurteil). I.d.R. handelt es sich um prozessuale Streitpunkte, wie z.B. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs oder den Widerruf eines Geständnisses. An ein Zw. ist das Gericht gebunden, § 318 ZPO. Ein Zw. kann i.d.R. nicht selbständig angefochten werden. In wenigen Fällen kommt auch ein Zw. zwischen den Parteien und Dritten vor (z. B. beim Streit über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen, § 387 ZPO). - Ein Zw. besonderer Art ist das Grundurteil.
(z. B. § 303 ZPO) ist das Urteil über einen zur Entscheidung reifen Zwischenstreit (z. B. über eine Prozessvoraussetzung oder über den Grund eines Anspruchs). Das Z. ist Feststellungsurteil. Es kann grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden (anders das Grundurteil). Lit.: Tiedtke, K., Das unzulässige Zwischenurteil, ZZP 89, 64; Jäger, A., Zwischenstreitverfahren, 2002
Urteil, das nicht über den Streitgegenstand ergeht, sondern über einen zur Entscheidung reifen (Entscheidungsreife) Zwischenstreit der Parteien (vgl. § 303 ZPO), z.B. über die Zulässigkeit der Klage (über die möglichen Gegenstände des Zwischenstreits und damit auch des Zwischenurteils vgl. u.), zur Entlastung des weiteren Verfahrens. Es hat regelmäßig feststellenden Charakter (Ausnahmen: §§280 Abs.2 S. 1, 304 Abs. 2 ZPO und die sog. unechten Zwischenurteile), erledigt nur den Zwischenstreit, enthält keine Kostenentscheidung und ist grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (Ausnahmen: §§ 280 Abs. 2 S. 1, 304 Abs. 2 ZPO und die sog. unechten Zwischenurteile). Ein Zwischenurteil kann ergehen über
— die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO, § 109 VwGO, § 97 FGO),
— als Grundurteil über den Grund des geltend gemachten Anspruchs (§304 ZPO, § 111 VwGO, § 130 SGG, § 99 FGO),
— über sonstige prozessuale Fragen wie die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 238 ZPO), die Unterbrechung des Verfahrens (§ 241 Abs. 1 ZPO) oder die Verpflichtung zur Vorlegung einer Urkunde (§§ 422, 423 ZPO)
— und als sog. unechtes Zwischenurteil zwischen einer Partei und einem Dritten (§§71 Abs. 1, 2, 135 Abs.2, 3, 772a, 387, 402 ZPO), das den Streit mit
diesem Dritten endgültig entscheidet (und dahe
mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist).
ist ein Urteil, in dem über einen prozessualen Zwischenstreit, insbes. über Prozessvoraussetzungen, entschieden wird (§§ 303, 280 II ZPO, § 109 VwGO, § 97 FGO). Über materiell-rechtliche Vorfragen ist ein Z. grundsätzlich nicht zulässig; eine Ausnahme bildet das Grundurteil. Z.e binden das Gericht bei späteren Entscheidungen (§ 318 ZPO). Sie können nur dann selbständig angefochten werden (Rechtsmittel), wenn es im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
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