Unzurechnungsfähigkeit

Schuldunfähigkeit, - Deliktsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit.

im Zivilrecht. Unzurechnungsfähig ist, wer sich im Zustande der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Begeht diese Person eine unerlaubte Handlung, so haftet sie nicht für den verursachten Schaden (Billigkeitshaftung). Wer sich schuldhaft bis zur U. berauscht, haftet so, wie wenn er den Schaden fahrlässig verursacht hätte, § 827 BGB. Geschäftsunfähigkeit, Zurechnung. - Im Strafrecht: Zurechnungsunfähigkeit.

bedeutet, dass eine Person für ihr Handeln nicht verantwortlich ist. Geschäftsfähigkeit; Deliktsfähigkeit; Schuld; Strafmündigkeit.

(Schuldunfähigkeit, Deliktsunfähigkeit) ist das Fehlen der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit. Schuldfähigkeit Lit.: Gonzälez-Rivero, P., Strafrechtliche Zurechnung bei Defektzuständen, 2001

Schuldunfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit.




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