Zusammenschlusstatbestände Ein Zusammenschluss von Unternehmen ist im Rahmen der Fusionskontrolle bei der zuständigen Kartellbehörde vorab anmelde- und kontrollpflichtig, wenn das Vorhaben die gesetzlichen Umsatzschwellen überschreitet und einen Z. erfüllt. Nach europäischem Recht der Fusionskontrolle liegt ein Z. vor, wenn zwei oder mehr vorher unabhängige Unternehmen fusionieren (Art. 3 I a Fusionskontrollverordnung), wenn ein Unternehmen an einem anderen die Kontrolle erwirbt (Art. 3 I b Fusionskontrollverordnung) oder wenn ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt („konzentratives“ Gemeinschaftsunternehmen, Art. 3 IV Fusionskontrollverordnung).
Weitere Begriffe : Steuergerechtigkeit | Sachvortrag | Straßenteile |
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