Zusammenschlusskontrolle

Kontrollen von Unternehmenszusammenschlüssen durch Kartellbehörden in Fällen bei denen ein marktbeherrschendes Unternehmen entsteht oder eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird (Fusionskontrolle).
Für Unternehmenszusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung gilt vorrangig die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vorn 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (FusionskontrollV0). Danach sind Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung ist die
EG-Kommission zuständig. Gemeinschaftsweite Bedeutung hat ein Zusammenschluss, wenn die folgenden Umsatzkriterien erfüllt sind, wobei zwei Alternativen bestehen:
1. Möglichkeit:
* Alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als fünf Milliarden Euro und
* von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 250 Millionen Euro erzielt.
2. Möglichkeit:
* Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen beträgt mehr als 2,5 Milliarden Euro und
* der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten übersteigt 100 Millionen Euro
* in jedem von mindestens drei der Mitgliedstaaten beträgt der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Millionen Euro und
* von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen wird ein gemeinschaftsweiter Umsatz von jeweils mehr als 100 Millionen Euro erzielt.
In beiden Fällen gilt folgende Einschränkung: Erzielen die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat, ist auch bei Überschreiten der oben genannten Schwellenwerte keine Zuständigkeit der EG-Kommission gegeben.
Fusionen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben, unterliegen allein dem nationalen Recht der Zusammenschlusskontrolle, das in Deutschland in den §§ 35-43 GWB geregelt ist.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt voraus, dass eine Inlandsauswirkung im Sinne des § 130 Abs. 2 GWB vorliegt und nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der EG-FusionskontrollVO zuständig ist (§ 35 Abs. 3 GWB).
Weiterhin müssen die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB erreicht sein, d. h., im letzten Jahr vor dem Zusammenschluss müssen die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt haben. Trotz Überschreitens dieser Umsatzschwellen findet keine Zusammenschlusskontrolle statt, wenn gern. § 35 Abs. 2 GWB die „de minimis”-Klausel oder die Bagatellmarktklausel eingreift. Die „de minimis”-Klausel (§35 Abs. 2 Nr. I GWB) greift ein, wenn sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt.
Nach der Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB) findet keine Zusammenschlusskontrolle statt, wenn ausschließlich ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden.
§ 37 GWB enthält Definitionen des Zusammenschlusses. Die Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile ergibt sich aus § 38 GWB.
Jeder Zusammenschluss, der die Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB überschreitet und nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 35 Abs. 2 u. Abs. 3 GWB fällt, ist gem. § 39 GWB vor seinem Vollzug anzumelden. Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist gem. § 36 Abs. 1 GWB vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

s. Fusionskontrolle.




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