Zuschlagsteuernsind Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden z. B. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer abzüglich Kinderfreibetrag (§ 51 a II EStG). Die Festsetzung der Z. kann selbständig durch Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten werden. Mit dem Rechtsbehelf kann jedoch weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich auch die Z. (§ 51 a V EStG).
Weitere Begriffe : Politische Parteien | Alkoholdelikt | teleologische Reduktion |
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