Zuständigkeitsstreitwert

Wert des Klageanspruchs, nach dem die sachliche Zuständigkeit von Amtsgerichten und Landgerichten abgegrenzt wird (§ 23 Nr. 1 GVG: 5 000 €l. Er wird — anders als der (Gebühren-) Streitwert — nicht nach den Wertvorschriften des GKG, sondern nach den §§ 3 ff. ZPO ermittelt.

Streitwert.




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