Zustellungsbevollmächtigter

In bestimmten wenigen Fällen hat eine Zivilprozesspartei von sich aus (z.B. wenn sie im Ausland wohnt) oder auf Anordnung des Gerichts eine Person zu bestimmen, die er zur Entgegennahme von Zustellungen für ihn bevollmächtigt, §§ 174 ff. ZPO.

ist ein zur Entgegennahme von Zustellungen besonders ermächtigter Vertreter (§ 171 ZPO). Die Benennung eines Z. kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht angeordnet werden (§ 184 ZPO, §§ 53 III, 60 V FGO) oder ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 116 a II, 127 a II StPO).




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