Zustellungsbevollmächtigter In bestimmten wenigen Fällen hat eine Zivilprozesspartei von sich aus (z.B. wenn sie im Ausland wohnt) oder auf Anordnung des Gerichts eine Person zu bestimmen, die er zur Entgegennahme von Zustellungen für ihn bevollmächtigt, §§ 174 ff. ZPO.
Weitere Begriffe : EU-OSHA | Bindungswirkung von Eigentümerbeschlüssen | Verächtlichmachen |
MMnews
|