Passivprozess (=Verteidigungsprozess). Als P. bezeichnet man die Prozessführung des Beklagten; i. Gegensatz zum Aktivprozess, den der Kläger führt. So ist z.B. der Erbe vor der Annahme der Erbschaft durch § 1958 BGB vor "Passivprozessen" wegen des Nachlasses geschützt, d. h. ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann gegen den Erben zu dieser Zeit noch nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
Weitere Begriffe : Restalkohol | Altersteilzeit | Verbindlichkeit des Völkerrechts |
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