Zuwendungsverhältnis

(Valutaverhältnis) ist beim berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Begünstigtem (Dritten). Das Z. gibt den Grund an, weshalb der Gläubiger nicht die Leistung an sich selbst, sondern an einen Dritten erbringen lässt (z. B. Erfüllung, Schenkung). Es steht im Gegensatz zum Deckungsverhältnis oder Grundverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem. Von einem Z. geht man auch bei der Anweisung und einem Dreiecksverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995




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