Valutaverhältnis

Zuwendungsverhältnis. Bei der Anweisung bezeichnet man die Beziehung zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Gegenwert oder V. Entsprechend beim Wechsel: Beziehung zwischen Aussteller und Wechselnehmer. Es bezeichnet den Grund (Kausa), warum der Anweisende dem Anweisungsempfänger eine Zuwendung zukommen lassen will (durch Vermittlung des Angewiesenen; Deckungsverhältnis). Erbesteht meist darin, dass der Anweisende eine Schuld (z.B. Kaufpreisschuld) begleichen will.

Zuwendungsverhältnis

Anweisung.
Vater (Vaterschaft): setzt nach § 1592 BGB grundsätzlich den Nachweis der genetischen Abstammung des Kindes voraus. Allerdings enthält das Gesetz Vermutungen. Eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, die die Feststellung einer Vater-Kind-Beziehung zulassen, befindet sich in § 1592 Nr. 1 BGB. So gilt nach § 1592 Nr.1 BGB als Vater der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder war. Eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB kommt vor allen Dingen für Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau zwar nicht verheiratet sind, aber zusammenleben. Ansonsten ist nach § 1592 Nr.3 BGB eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ( Vaterschaftsfeststellung) erforderlich, vgl. § 1600d BGB. Ein sog. Samenspender kann nach Kenntnis seiner Identität als Vater festgestellt werden mit der Folge, dass unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Rechtsverhältnisse zwischen ihm und dem Kind bestehen.

Deckungsverhältnis, Vertrag zugunsten Dritter, Anweisung.




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