Zwangsmitgliedschaft

Pflichtmitgliedschaft besteht in Krankenkassen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks-, Ärzte- und Rechtsanwaltskammem. Zw. in öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist zulässig, wenn die Pflichtkörperschaft öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die zugleich Angelegenheiten der Zwangsmitglieder sind.

Pflichtmitgliedschaft.




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