Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts,insbes. gegen die BRep., ein Land sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wegen Geldforderungen darf erst 4 Wochen nach einer Anzeige beginnen, die der Gläubiger der vertretungsberechtigten Behörde oder dem gesetzlichen Vertreter übermittelt hat (§ 882 a ZPO). Diese Anzeige ist eine besondere Voraussetzung der Z.; sie erübrigt sich bei Verfolgung dinglicher Rechte (z. B. aus einer Hypothek). Unzulässig ist die Z. in Sachen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Zum Insolvenzverfahren Insolvenzfähigkeit.
Weitere Begriffe : Weisungsgebundenheit | Gemeingefahr | Verwaltungsgerichtsordnung |
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