Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen

(Immobiliarzwangsvollstreckung) erfolgt gemäß § 8661 ZPO durch Eintragung einer Zwangshypothek für die Forderung, für die vollstreckt wird, durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung.

Der Gläubiger kann die verschiedenen Vollstrek-kungsmöglichkeiten wahlweise einzeln oder nebeneinander ergreifen, § 866 II ZPO.




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