Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen (Immobiliarzwangsvollstreckung) erfolgt gemäß § 8661 ZPO durch Eintragung einer Zwangshypothek für die Forderung, für die vollstreckt wird, durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung.
Weitere Begriffe : Urkundsbeamter | Umlagefähige Betriebskosten | Steuerpflicht |
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