Immobiliarzwangsvollstreckung hat gemäß § 864 I ZPO Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (v.a. Erbbaurecht, § 11 I ErbbauVO) sowie nach § 864 II ZPO Bruchteilsrechte an solchen zum Gegenstand. Unter letzteres fallen insbesondere Miteigentumsanteile nach §§1008 ff. BGB und das Wohnungseigentum gem. §1,2 WEG. Gegenstand der I. sind nach § 865 I ZPO auch die Gegenstände, die gemäß § 1120 BGB in den Haftungsverband der Hypothek fallen. Die Hypothek muß in Wirklichkeit aber gar nicht bestehen, entscheidend ist der sog. fiktive hypothetische Haftungsverband, also ob der Gegenstand überhaupt unter die Hypothekenhaftung fallen würde. Als Vollstreckungstitel kommen zum einen Titel auf Zahlung eines gewissen Geldbetrages in Betracht, aber auch Duldungstitel, z.B. auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, §1147 BGB. Da die Eintragung einer (nochmaligen) (Zwangs-)Hypothek dann aber keinen Sinn mehr ergibt, kommen als Vollstrek-kungsarten sinnvollerweise nur Zwangsversteigerung und -verwaltung in Betracht. Die I. kann erfolgen durch Anordnung und Durchführung der Zwangsversteigerung (§§ 869 ZPO; 1 ff. ZVG), durch Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 869; 146 ff. ZVG) oder durch Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO). Diese Vollstreckungsarten können einzeln oder nebeneinander vom Vollstreckungsgläubiger beantragt werden, § 866 II ZPO.
Weitere Begriffe : Aneignungsrecht | Erststimme | Präpendenz |
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