Zwei-Stufen-Theorie

Methode zur Bestimmung der Rechtsnatur einer gerichtlichen Streitigkeit. Sie beruht auf dem Gedanken, dass ein einheitlicher Lebensvorgang sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Bestandteile aufweisen kann.
Voraussetzung für die Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie ist, dass ein zweistufiges Leistungsverhältnis vorliegt. Dann ergeht über das „Ob” der Leistung eine eigenständige Entscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (die erste Stufe). Die Abwicklung (das „Wie”) kann dagegen auch privatrechtlich ausgestaltet sein. In diesem Fall, ist für Streitigkeiten auf der ersten Stufe gern. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Rechtsweg). Ist die Abwicklung des Leistungsverhältnisses privatrechtlich ausgestaltet, ist für Streitigkeiten auf der zweiten Stufe der Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) eröffnet.
Die Zwei-Stufen-Theorie findet insbesondere Anwendung bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und bei der Subventionsgewährung. Subventionen werden häufig durch (öffentlich-rechtlichen) Bewilligungsbescheid dem Grunde nach gewährt, die Abwicklung erfolgt dann (privatrechtlich) auf der Grundlage eines Darlehensvertrages oder einer Bürgschaft. Etwas anderes gilt für sog. „verlorene Zuschüsse”, die der Bürger nicht zurückzahlen muss. Hier erfolgt die Gewährung in einem (einstufigen) rein öffentlich-rechtlichen Verfahren.




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